Bitte beachten Sie, dass alle Repräsentanzen und Filialen ausländischer Organisationen verpflichtet sind, der Steuerbehörde bis zum 28.03.2024 Informationen über die Teilnehmer und Begünstigten ihrer Mutterstrukturen zu übermitteln.
Gemäß Absatz 3.2 des Artikels 23 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation sind ausländische Organisationen (AO) sowie ausländische Strukturen ohne Bildung einer juristischen Person (ASOBJP) jährlich bis spätestens 28. März verpflichtet:
Diese Verpflichtung gilt nicht für ausländische Organisationen, die nur wegen der Erbringung von Dienstleistungen in elektronischer Form bei den russischen Steuerbehörden registriert sind, sowie für Tochtergesellschaften (OOO) mit ausländischer Beteiligung.
Die Form der Kommunikation über die Teilnehmer einer AO (für ASOBJP – über ihre Gründer, Begünstigten und Manager), das Format ihrer Präsentation in elektronischer Form sowie das Verfahren zum Ausfüllen der Form werden durch die Verordnung des Föderalen Steuerdienstes Russlands Nr. ED-7-13/1046@ vom 01.12.2021 genehmigt.
Die rechtswidrige Nichtvorlage (verspätete Vorlage) der oben genannten Informationen durch eine ausländische Organisation (ausländische Struktur ohne Bildung einer juristischen Person) an die Steuerbehörde wird mit einer Geldstrafe von 50.000 Rubel geahndet (Absatz 2.1 von Artikel 129.1 des Steuergesetzbuches der Russischen Föderation).
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