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Mehrwertsteuer e-leistunden – Änderungen

Mehrwertsteuer e-leistunden – Änderungen

Wir möchten Sie auf die jüngsten Änderungen in der Steuergesetzgebung aufmerksam machen, die neue Bestimmungen für die Berechnung und Zahlung der Mehrwertsteuer einführen. 

Derzeit und bis zum 30 September 2022 gibt es ein Verfahren zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen ausländischer Anbieter, bei dem sich der ausländische Anbieter selbstständig beim Föderalen Steuerdienst der Russischen Föderation registrieren, eine TIN erhalten, eine Mehrwertsteuererklärung abgeben und diese bezahlen muss. Ab dem 01.10.2022 empfehlen der Föderale Steuerdienst und das Finanzministerium die Anwendung des bis 2019 geltenden Verfahrens für die Zahlung der Mehrwertsteuer aus elektronischen Dienstleistungen. In einem Schreiben vom 08.08.2022 erläuterte der Förderale Steuerdienst auch die vorgesehenen Änderungen.

Das bedeutet, dass die russische Organisation, die die Dienstleistungen erhält, die Mehrwertsteuer als Steueragent abführt und zurückerhält. Wenn ein registrierter ausländischer Anbieter elektronischer Dienstleistungen auch nichtelektronische Dienstleistungen erbringt, besteht für russische Käufer keine Pflicht als Steueragent. Gleichzeitig hat der Käufer das Recht, die Mehrwertsteuer für diese Dienstleistungen selbst zu zahlen (Schreiben des Föderalen Steuerdienstes der Russischen Föderation vom 24.04.2019 №СД-4-3/7937). In der Praxis ist es für eine russische Organisation, die Dienstleistungen von einem ausländischen Unternehmen bezieht, einfacher und bequemer, die Mehrwertsteuer als Steueragent an den russischen Haushalt abzuführen.

Für alle Zahlungen, die vor dem 01.10.2022 nach der alten Regelung an eine ausländische Gegenpartei geleistet wurden, hat der Käufer Anspruch auf Erstattung der an den ausländischen Verkäufer gezahlten Mehrwertsteuer.

Diese Änderungen befreien ausländische Dienstleister jedoch nicht von der Pflicht, sich beim Föderalen Steuerdienst registrieren zu lassen. Der Ablauf dieses Verfahrens wurde ebenfalls geändert; nun kann sich eine ausländische Organisation durch Eröffnung eines Bankkontos registrieren lassen.

Der Algorithmus ist in den Artikeln 83-84 des Steuergesetzes in der Fassung des Föderalen Gesetzes Nr. 120-FZ vom 1. Mai 2022 festgelegt.

Der Antrag auf Registrierung wird ausgefüllt, von einer bevollmächtigten Person der russischen Bank mit einer erweiterten qualifizierten elektronischen Signatur beglaubigt und an den Föderalen Steuerdienst geschickt. Sobald die ausländische Organisation registriert ist, wird die Registrierungsbescheinigung ebenfalls elektronisch an die Bank übermittelt.

Die Banken wurden verpflichtet, in den offenen und öffentlich zugänglichen Daten des einheitlichen staatlichen Registers für ausländische Organisationen den Registrierungsstatus eines ausländischen Kunden zu prüfen und, falls keine Informationen im Register verfügbar sind, einen Antrag auf Registrierung zu stellen.

Ein Buchhalter stellt sich nun die Frage: Müssen ausländische Organisationen, die zwar registriert sind, aber keine Mehrwertsteuer für sich selbst abführen, eine Null-Mehrwertsteuererklärung abgeben? Weder das Finanzministerium noch der Föderale Steuerdienst haben bisher in offiziellen Erklärungen diese Frage kommentiert. Daher gehen die Positionen zu dieser Frage auseinander. Wir empfehlen, eine vorsichtige Haltung einzunehmen und für ausländische Organisationen, die beim Föderalen Steuerdienst registriert sind, eine Null-Mehrwertsteuererklärung weiterhin abzugeben, auch wenn die eigentliche Steuerzahlung über den Steueragenten erfolgt. 

Gerne beantworten wir Ihre Fragen!

Ihre Ansprechpartner:

Eugenia Chernova, Projektleiterin swilar OOO
M: eugenia.chernova@swilar.ru, T: +7 (495) 648 69 44 (ext. 310)
Olga Kireyeva, stellvertretende Projektleiterin swilar OOO
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