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Überblick: Doppelbesteuerungsabkommen – neuste Änderungen

Überblick: Doppelbesteuerungsabkommen – neuste Änderungen

Hier finden Sie einen konsolidierten Überblick über die neuesten Entwicklungen bei den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Nach einem gegenseitigen Notenaustausch im Juni-August 2022 wurde das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Russland und der Ukraine mit Wirkung ab 01.01.2023 gekündigt. Entsprechende Änderungen sollen in Bezug auf Quellensteuern und andere Steuern für Perioden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, berücksichtigt werden.

Gemäß dem Dekret 668 vom 26. September 2022 wird vorübergehend das Doppelbesteuerungsabkommen mit Lettland ausgesetzt, das zuvor seinerseits das DBA ab dem 16. Mai 2022 ausgesetzt hatte.

Streng genommen sieht das Abkommen keine "Aussetzungs"-Option vor. Es wird davon ausgegangen, dass es beendet oder gekündigt werden kann. Das Abkommen wurde später durch das Föderalgesetz Nr. 40-FZ vom 28.02.2023 gekündigt.

Wie es war - wie es jetzt ist:

  • Zinsen, Dividenden aus Russland nach Lettland, gezahlt von russischem Steueragenten zu einem Satz von 5% bis 10% - 20% Steuer auf Zinsen, Lizenzgebühren, 15 % Steuer auf Dividenden;
  • Es war möglich, die durcheinen Steuervertreter in einem Land gezahlte Steuer in einem anderen Land zu verrechnen - jetzt muss die Steuer in beiden Ländern gemäß den lokalen Gesetzen gezahlt werden.

Ein weiteres Land, mit dem das Abkommen ausgesetzt oder gekündigt werden könnte, ist Dänemark (siehe dazu in unserem Telegrammkanal).

Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde dem dänischen Parlament vorgelegt. Wird er angenommen, würden die Änderungen am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die Folgen wären ähnlich wie bei einer Aufhebung des Abkommens mit Lettland.

Parallel dazu hat die Russische Föderation eine Überprüfung der Abkommen mit einigen "befreundeten" Ländern - den Vereinigten Arabischen Emiraten, der Türkei, Malaysia und Oman - eingeleitet. In diesem Fall wird angekündigt, dass der Zweck der Überarbeitung darin besteht, komfortable steuerliche Bedingungen für die Anziehung von Direktinvestitionen in die russische Wirtschaft zu schaffen - daher sind in den Abkommen mit diesen Ländern günstige Änderungen für Investoren zu erwarten.

Die jüngste Initiative betrifft die Aussetzung von Abkommen mit "unfreundlichen" Ländern (EU-Länder, Schweiz, Großbritannien, USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Singapur, Japan und Südkorea). Der Vorschlag wurde seitens russischer Außen- und Finanzministerium unterbreitet, unter anderem als Reaktion auf die Aufnahme Russlands in die schwarze Liste der EU. Die Initiatoren schlugen vor, die Abkommen einseitig auszusetzen. Die Aussetzung sollte auf der Grundlage eines russischen Präsidialdekrets erfolgen.

Die Unterzeichnung des Dekrets wird gemäß den öffentlichen Quellen für Ende Juni dieses Jahres angekündigt. Ein genaues Datum sowie die grundsätzlichen Prämissen der Umsetzung der Entscheidung wurde jedoch nicht genannt.

Solange der Text des Dokuments nicht veröffentlicht ist, besteht auch keine vollständige Klarheit über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regeln - nach allgemeiner Logik sollten die Änderungen nicht vor 2024 in Kraft treten, entsprechend dem Beginn des neuen Steuerzeitraums (für die Einkommensteuer und die persönliche Einkommensteuer), ab dem alle steuerlichen Neuerungen nach dem russischen Steuergesetzbuch in der Regel gelten.

Gleichzeitig heißt es in der Pressemitteilung zu der oben genannten Initiative, dass im Falle der Unterstützung des Vorschlags der beiden Ministerien die Anwendung ermäßigter Quellensteuersätze (Steuerbefreiungen) auf Einkünfte, die Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen, ab dem Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Dekrets ausgesetzt wird.

Wir verfolgen die Entwicklungen.

Für die Anwendung der aktuellen Abkommen empfehlen wir die Beachtung des Schreibens des Föderalen Steuerdienstes vom 9. März 2023, Nr. ShU-4-13/2691@ "Über die Besteuerung ausländischer Organisationen, die Einkünfte aus Quellen in der Russischen Föderation beziehen, sowie das Verfahren zur Anwendung der DBA-Bestimmungen".

Wir erinnern Sie daran, dass die Inanspruchnahme der Präferenzen im Rahmen des geltenden DBA nach wie vor voraussetzt, dass der Geschäftspartner das erforderliche Paket von Dokumenten (in der Regel eine Ansässigkeitsbescheinigung und einen Nachweis der Einkommensberechtigung) vorlegt.


Ihre Ansprechpartnerinnen:
Eugenia Chernova, Projektleiterin swilar OOO
M: eugenia.chernova@swilar.ru, T: + 7 495 648 69 44 (ext. 310)
Olga Kireyeva, Projektmanagerin, swilar OOO
M: olga.kireyeva@swilar.ru, T: +7 495 648 69 44 (ext. 311)