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FAQ: „Schlafmodus“ der Gesellschaft

FAQ: „Schlafmodus“ der Gesellschaft

Viele russische Tochterunternehmen durchlaufen während ihres Restrukturierungsprozesses eine Phase reduzierter Aktivität – diese Phase wird oft als „Schlafmodus“ bezeichnet. Oftmals geht der Liquidationsphase die Schlafmodusphase voraus.

In dieser Übersicht haben wir Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zum „Schlafmodus“ gesammelt.

Was ist der „Schlafmodus“ der Gesellschaft?

„Schlafmodus“ ist kein offizieller juristischer Begriff und stellt die Überführung einer Gesellschaft in einen inaktiven Zustand (Einstellung der Geschäftstätigkeit) unter Beibehaltung der Existenz einer juristischen Person dar.

Was ist beim Versetzen einer Gesellschaft in den „Schlafmodus“ zu beachten?

  • Die Gesellschaft ist weiterhin verpflichtet, Steuererklärungen (einschließlich Nullmeldungen) einzureichen und Steuern zu zahlen.
  • Die Gesellschaft muss weiterhin einen Generaldirektor haben.
  • Die Gesellschaft muss weiterhin eine juristische Adresse haben.
  • Für die Gesellschaft im „Schlafmodus“ muss in jedem Fall Liquidität eingeplant werden, um die laufenden (minimalen) Zahlungen zu leisten, d.h. die Gesellschaft wird in jedem Fall einen (minimalen) Umsatz auf dem Konto haben wie etwa Ausgaben für Steuer-Buchhaltung, Software, Lohngebühr, Miete u.ä.

Ist eine Dokumentation für den „Schlafmodus“ erforderlich?

Eine Dokumentation des „Schlafmodus“ ist nicht erforderlich. In einigen Fällen können die Teilnehmer jedoch zur Genehmigung des Verfahrens einen Beschluss über die Einstellung der Geschäftstätigkeit vorbereiten. Ein solcher Beschluss kann auf Anfrage den zuständigen Behörden vorgelegt und auf dieser Grundlage auch ein lokaler Akt (Anordnung) erlassen werden o.ä.

Ist eine Benachrichtigung der Behörden über den „Schlafmodus“ erforderlich?

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung, eine Mitteilung zu versenden, um die Gesellschaft in den „Schlafmodus“ zu versetzen.

Bei der Planung von Aktivitäten ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gesellschaft die Behörden über andere zustimmungspflichtige Umstände (falls vorhanden) informieren muss.

Wenn beispielsweise die Gesellschaft in den „Schlafmodus“ versetzt wird, muss für den Fall von Personalabbau die Arbeitsverwaltung 2 Monate im Voraus benachrichtigt werden.

Ist eine Benachrichtigung der Geschäftspartner über den „Schlafmodus“ erforderlich?

Es sind grundsätzlich keine besonderen Mitteilungen an die Geschäftspartner erforderlich.

Wenn die Gesellschaft jedoch offene Verbindlichkeiten hat, ist es erforderlich, die Geschäftspartner über die geplante Einstellung oder Einschränkung der Geschäftstätigkeit zu informieren. Bitte beachten Sie auch, dass der „Schlafmodus“ der Gesellschaft nicht von den Verpflichtungen aus Verträgen mit Geschäftspartnern entbindet und die Haftung der Gesellschaft für die Verletzung solcher Verpflichtungen nicht ausschließt.

Was tun mit den Mitarbeitern?

Es ist zu beachten, dass der „Schlafmodus“ kein Grund für die Nichtzahlung von Löhnen oder die Entlassung von Mitarbeitern ist.

In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, Personalfragen mit dem Mitarbeiter zu klären.

Unter bestimmten Umständen kann die Gesellschaft für einen begrenzten Zeitraum eine formelle Betriebsunterbrechung verhängen, Personal abbauen oder Arbeitsverträge auf andere Weise kündigen. Allerdings muss dieser Prozess in jedem Fall sorgfältig geplant werden, um das Risiko von Verstößen gegen das Arbeitsrecht zu vermeiden.

Wenn Sie noch Fragen haben, beantworten wir sie gerne!

Ihre Ansprechpartner:

Maria Matrossowa, Projektleiterin swilar OOO
M: maria.matrossowa@swilar.ru, T: + 7 495 648 69 44 (ext. 308)
Yulia Belokon, Projektleiterstellvertreter swilar OOO
M: yulia.belokon@swilar.ru, T: +7 495 648 69 44 (ext. 309)