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FAS 6/2020 "Anglagevermögen" vom 01.01.2022

FAS 6/2020 "Anglagevermögen" vom 01.01.2022

Ab dem 1. Januar 2022 ist ein neuer Standard für die Bilanzierung von Anlagevermögen (im Folgenden AV) vorgeschrieben - FAS 6/2020.

Die entsprechenden Änderungen wurden durch die Verordnung des Finanzministeriums Nr. 204n vom 17. September 2020 eingeführt.

Wir empfehlen, vor der Einführung des neuen Standards die folgenden Maßnahmen durchzuführen:

  • Festlegen einer Kostengrenze für das Anlagevermögen, um die Kosten eines Gutes entweder als AV oder als geringwertiges Wirtschaftsgut einzustufen;
  • Durchführen einer Bestandsaufnahme der Sachanlagen und anderer Vermögensgegenstände, die gemäß FAS 6/2020 nach der neuen Kostengrenze als AV eingestuft werden könnten;
  • Anpassung der Bilanzpolitik des Unternehmens;
  • Bestimmung der Nutzungsdauer von Sachanlagen und des Zeitpunkts der jährlichen Überprüfung der Nutzungsdauer auf deren Angemessenheit;
  • Wahl der Methode für die spätere Bilanzierung von Anlagevermögen (nach der erstmaligen Erfassung) zu Anschaffungskosten oder zu neubewerteten Kosten;
  • Bestimmung des Restwertes (im Folgenden - RW) des Anlagevermögens, der in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen ist und der Fristen für die jährliche Bewertung des RW;
  • Bei Neubewertung des AV müssen die Bewertungsintervalle für jede neu zu bewertende Gruppe von AV festgelegt werden;
  • Anpassungen in der Bilanz des Unternehmens zum 01.01.2022 durch die entsprechenden Korrekturbuchungen;
  • Offenlegung der erforderlichen Buchhaltungs-/Finanzberichte des Unternehmens.

Was bedeutet das in der Praxis?

Nach dem neuen Standard kann ein Unternehmen nach eigenem Ermessen eine Wertgrenze für Anlagevermögen festlegen, anstelle der bisher vorgeschriebenen Grenze von 40.000 RUB.

Mit der Anhebung des Grenzwerts (wenn eine Organisation beispielsweise beschließt, ihn auf 100.000 Rubel festzulegen, um ihn an den Grenzwert in der Steuerbuchhaltung anzugleichen), werden einige Anlagegüter die Kriterien für die Bilanzierung von Anlagevermögen möglicherweise nicht mehr erfüllen und müssen in geringfügige Wirtschaftsgüter umklassifiziert werden, wobei der Restbuchwert als Aufwand in der Periode abgeschrieben wird (Absatz 5 FAS 6/2020). Zugleich ist es notwendig, das Bestandsverzeichnis aufrechtzuerhalten und solche Posten außerbilanziell zu erfassen.

Der Standard führt das Konzept des Restwerts ein, d. h. den Betrag, den ein Unternehmen bei der Veräußerung eines Vermögenswerts (einschließlich der materiellen Werte, die bei der Veräußerung verbleiben) abzüglich der geschätzten Veräußerungskosten zum Zeitpunkt der Veräußerung erhalten würde. Der RW kann Null sein, wenn am Ende der Nutzungsdauer keine Erlöse aus dem Abgang des Vermögenswerts erwartet werden, wenn die Erlöse zwar erwartet werden, aber nicht wesentlich sind, oder wenn nicht bestimmt werden kann, welcher Betrag beim Abgang des Vermögenswerts eingehen wird (Absatz 31 FAS 6/2020).

Die Restwerte des Anlagevermögens sind systematisch (mindestens am Ende eines jeden Jahres) auf Veränderungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Absatz 37 FAS 6/2020).

Eine weitere Neuerung des Standards besteht darin, dass die Abschreibung von Anlagevermögen nicht ausgesetzt wird (auch nicht in Fällen, in denen das Anlagevermögen stillgelegt oder vorübergehend nicht mehr genutzt wird), es sei denn, der Restwert des Anlagevermögens erreicht oder übersteigt seinen Buchwert (BW).

Liegt der Restwert eines solchen Anlagegutes später unter seinem Buchwert, wird die Abschreibung wieder aufgenommen (Absatz 30 FAS 6/2020).

Was muss getan werden?

Gemäß den Punkten 48-49 von FAS 6/2020 sind die Auswirkungen einer Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die sich aus der Anwendung des neuen Standards ergeben, rückwirkend zu berücksichtigen, als ob der Standard schon immer angewandt worden wäre.

Die Bilanz des Anlagevermögens zum 01.01.2022 muss angepasst werden, wenn keine vorzeitige Anwendung des Standards erfolgt ist, und es muss eine Bestimmung des BW - ursprüngliche Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen - vorgenommen werden. Die Anschaffungskosten sind nach den bisherigen Vorschriften und die kumulierten Abschreibungen nach dem neuen Standard zu berechnen (Punkt 49).

Eine zukünftige Anwendung des Standards ohne eingehende Anpassungen zu Beginn des Jahres ist nur für Unternehmen möglich, die das Recht haben, die vereinfachte Rechnungslegung anzuwenden, einschließlich der vereinfachten Buchhaltung und Jahresabschlüsse (Absatz 51 FAS 6/2020).

Gerne beantworten wir Ihre Fragen!


Ihre Ansprechpartner:

Eugenia Chernova, Projektleiterin swilar OOO
M: eugenia.chernova@swilar.ru, T: +7 (495) 648 69 44 (ext. 310)
Olga Kireyeva, stellvertretende Projektleiterin swilar OOO
M: olga.kireyeva@swilar.ru, T: +7 (495) 648 69 44 (ext. 311)
Natalia Safiulina, Hauptbuchhalterin swilar OOO
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