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Vereinigung der Renten- und Sozialversicherungsfonds ab 01.01.2023

Vereinigung der Renten- und Sozialversicherungsfonds ab 01.01.2023

Wir haben bereits früher auf die Vorbereitung der Umstellung auf das einheitliche Steuerkonto (ESK) und die einheitliche Steuerzahlung (ESZ) hingewiesen - wir möchten Sie daran erinnern, dass die neuen Regelungen ab dem 01.01.2023 für alle Steuerpflichtigen verbindlich werden. Weitere Informationen finden Sie hier

Dies sind jedoch nicht alle Änderungen, die ab 2023 auf die Steuerzahler zukommen. 

Ab dem 01.01.2023 werden aufgrund des Inkrafttretens des Föderalen Gesetzes 269 vom 05.07.2023 der Russische Rentenfonds und der Russische Sozialversicherungsfonds zu einem neuen Fonds - dem Russischen Renten- und Sozialversicherungsfonds - verschmolzen. Der abgekürzte Name des Fonds wird Sozialfonds Russlands (SFR) lauten.

Die Vereinigung der Fonds wird zu zahlreichen Änderungen bei der Berechnung der Versicherungsbeiträge und dem Einreichen der Berichte führen. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, haben wir einen umfassenden Überblick darüber erstellt, wie Sie mit den Änderungen umgehen und sich auf sie vorbereiten können.


Neu: Einheitlicher Tarif für die Beiträge

Eine der Neuheiten ab dem 01.01.2023 ist ein einheitlicher Tarif für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur gesetzlichen Sozialversicherung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft sowie zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Der einheitliche Tarif für diese Beitragskategorien wird in folgender Höhe festgelegt (Artikel 425 Absatz 3 des Steuergesetzbuchs, eingeführt durch das föderale Gesetz vom 14.07.2022 N 239-FZ)

  1. im Rahmen des festgelegten einheitlichen Höchstbetrags der Bemessungsgrundlage für die Versicherungsbeiträge - 30 Prozent;

  2. über dem festgelegten einheitlichen Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage für die Versicherungsbeiträge - 15,1 Prozent.

Die Versicherer, die jetzt ermäßigte Tarife anwenden, behalten dieses Recht. Für KMU, die mehr als den Mindestlohn zahlen, gilt zum Beispiel ein Satz von 15 % (weitere Einzelheiten finden Sie in der entsprechenden Kundeninformation zu diesem Thema)


Neu: Einheitliche Höchstgrenze für die Bemessungsgrundlage der Beiträge

Ab dem 01.01.2023 wird es eine einheitliche Höchstgrenze für die Bemessungsgrundlage für Versicherungsbeiträge geben (Artikel 421 Absatz 5.1 der Abgabenordnung). 

Die einheitliche Höchstgrenze für die Bemessungsgrundlage ist die Summe der jährlichen Bezüge einer bestimmten Person, auf den Versicherungsbeiträge zu den üblichen Tarifen zu zahlen sind. Ab 2023 wird er für alle Beitragsarten gleich hoch sein.

Die einheitliche Höchstgrenze im Jahr 2023 entspricht der Basis 2022 für die an die Lohnsteigerung gebundenen Rentenbeiträge, die sich auf 1.917.000 Rubel belaufen wird (Beschluss Nr. 2143 der Regierung der Russischen Föderation vom 25.11.2022).

Danach wird die Bemessungsgrundlage jährlich indexiert.


Neu: Tarife der Versicherungsbeiträge für Arbeitsverträge und zivilrechtlichen Verträge werden gleich

Ab dem 1. Januar 2023 werden Zahlungen und andere Vergütungen im Rahmen von arbeits- und zivilrechtlichen Verträgen mit Ausländern und Staatenlosen, die sich vorübergehend in Russland aufhalten und nicht als Versicherte anerkannt sind, von der Liste der steuerfreien Zahlungen ausgeschlossen.

Die bisherige Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Verträgen wird abgeschafft.

So werden sich die Tarife der Versicherungsbeiträge für Arbeits- und zivilrechtliche Verträge ab dem 01.01.2023 nicht mehr unterscheiden.


Neu: Einheitliches Antragsformular für den neuen Fond (SFR) und neuer Bericht an den Föderalen Steuerdienst

Um die personalisierte Anmeldung ab dem 01.01.2023 beizubehalten, müssen die Versicherten dem neuen Fond (SFR) ein einheitliches Informationsformular (Bericht „ЕФС-1“) vorlegen. Das neue Informationsformular ersetzt die bisherigen Berichte (“4-ФСС“, “СЗВ-СТАЖ“, “СЗВ-ТД” und “ДСВ-3”) und wird den territorialen Einrichtungen des vereinigten SFR für Zeiträume ab dem 1. Januar 2023 vorgelegt.

Die Frist für die Vorlage ist unverändert - der 25. des Monats.

Der Bericht besteht aus verschiedenen Abschnitten, die unterschiedliche Zeitabstände für die Vorlage der Daten an den neuen Fond (SFR) vorsehen:



Abschnittsnummer

Wenn 

Vorlagefrist

Unterabschnitt 1.1 


"Informationen zur Erwerbstätigkeit" („СЗВ-ТД”)


  • Einstellung von Mitarbeitern,

  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

  • Aussetzung und Erneuerung des Arbeitsvertrags,

Der Abschluss und die Kündigung der zivilrechtlichen Verträge (neu!)

spätestens am nächsten Arbeitstag nach Eintritt des Vorfalls


im Falle einer Versetzung, einer Umbenennung, einer Einstellung (Zuweisung), eines Beschäftigungsverbots

spätestens bis zum 25. des Monats nach dem Berichtsmonat

Unterabschnitt 1.3 

"Informationen über Gehälter und Arbeitsbedingungen der Beschäftigten in öffentlichen (städtischen) Einrichtungen" („СИоЗП“)

Verpflichtende regelmäßige Berichte (für staatliche und städtische Einrichtungen)

spätestens bis zum 25. des Monats nach dem Berichtsmonat

Unterabschnitt 2 

"Angaben zu Versicherten, für die Zusatzversicherungsbeiträge zur kapitalgedeckten Altersvorsorge überwiesen und Arbeitgeberbeiträge entrichtet wurden" („ДСВ-3“)

Verpflichtende regelmäßige Berichte (für Organisationen, die zusätzliche Beiträge zahlen)

quartalsweise, bis zum 25. des Monats nach dem Berichtsquartal

Abschnitt 2 


"Informationen über die aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge für die Sozialversicherung" („4-ФСС“)

Verpflichtende regelmäßige Berichte

quartalsweise, bis zum 25. des Monats nach dem Berichtsquartal

Unterabschnitte 1.2 und 2 


"Informationen zum Versicherungsnachweis" und "Informationen zu den Versicherten" („СЗВ-СТАЖ“)

Verpflichtende regelmäßige Berichte

jährlich, spätestens am 25. Januar nach dem Berichtsjahr



Was ist dem Föderalen Steuerdienst vorzulegen?


Ab dem 01.01.2023 müssen die Versicherten dem Föderalen Steuerdienst monatlich einen Bericht vorlegen.

Der neue Bericht - personalisierte Informationen über natürliche Personen für einen Monat - wird monatlich bis zum 25. des entsprechenden Monats vorgelegt.

Der Bericht enthält die Personalien aller Versicherten und die Höhe der für jeden von ihnen im Berichtsmonat angefallenen Beträge.

Die folgenden Kategorien von natürlichen Personen müssen gemeldet werden

  • Arbeitnehmer im Rahmen von Arbeitsverträgen;

  • Arbeitnehmer im Rahmen zivilrechtlicher Dienstleistungs- und Werksverträge;

  • Personen, die Arbeiten im Rahmen von Urheberrechtsverträgen ausführen;

  • Autoren von Werken im Rahmen von Verträgen über die Veräußerung von ausschließlichen Rechten an Ergebnissen geistiger Tätigkeit, Verlagslizenzverträgen, Lizenzverträgen über die Gewährung des Rechts zur Nutzung von Ergebnissen geistiger Tätigkeit.

Darüber hinaus muss die Beitragsberechnung quartalsweise bis zum 25. des auf den Abrechnungs- oder Berichtszeitraum folgenden Monats vorgelegt werden. (Die Frist läuft jetzt bis zum 30. des Monats).

Wir möchten Sie auf die Höhe der Strafen hinweisen, die bei Verstößen gegen das Verfahren zur Vorlage individueller personalisierter Berichte verhängt werden:

Art. 17 des Föderalen Gesetzes Nr. 27-FZ: 

  • Nicht rechtzeitige oder unvollständige oder ungenaue Angaben - 500 Rubel für jede versicherte Person;

  • Nichteinhaltung des Verfahrens für die Vorlage in Form von elektronischen Dokumenten - 1.000 Rubel.

Ab Januar wird es jedoch auch Mechanismen geben, die den Versicherern helfen, Strafen zu vermeiden oder zu reduzieren - die Änderungen bei der Anwendung von finanziellen Strafen, die durch das Föderale Gesetz Nr. 237-FZ vom 14.07.2022 eingeführt wurden, werden in Kraft treten. Ein Versicherter kann eine Strafe vermeiden, wenn:

  • er innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt einer Mitteilung über die Berichtigung von Fehlern und Unstimmigkeiten einen überarbeiteten Bericht vorlegt;

  • den Fehler, bevor er von den zuständigen Behörden im Fond entdeckt wird, korrigiert.

Wird die Strafe innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Aufforderung bezahlt, wird ein Nachlass von 50 % auf den Betrag der Strafe gewährt.




Ihre Ansprechpartnerinnen zu diesem Thema:

Natalia Safiulina, Hauptbuchhalterin swilar OOO
M: natalia.safiulina@swilar.ru, Т: +7 (495) 648-69-44 (ext. 304)
Ekaterina Babenko, Stellv. Hauptbuchhalterin swilar OOO
М: ekaterina.babenko@swilar.ru, Т: +7 (495) 648-69-44 (ext. 305)