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NEUE KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG AUSLÄNDISCHER HOCHQUALIFIZIERTER SPEZIALISTEN
Am 8. März 2015 wurden im Föderalen Gesetz 56-FZ „Über die Rechtslage ausländischer Staatsbürger in der Russischen Föderation“ neue Kriterien über die Zuordnung von ausländischen Arbeitskräften zu der Kategorie „hochqualifizierte Spezialisten“ festgelegt. Während vor der Gesetzesänderung die Zuordnung damit bestimmt wurde, dass ein Mindestjahresgehalt von 2.000.000 Rubel vorlag, ist nun das Monatsgehalt das entscheidende Kriterium. Wenn ein Mitarbeiter als hochqualifizierter Spezialist gilt, muss er ein Mindestmonatsgehalt von 167.000 Rubel haben. Sollte der Arbeitnehmer aufgrund nachvollziehbarer Gründe einige Zeit kein Gehalt ausgezahlt bekommen (Arbeitsunterbrechung), wird das Durchschnittsgehalt als Beweis über die Zugehörigkeit zur Kategorie „hochqualifizierter Spezialist“ aus dem Gesamtgehalt innerhalb eines Quartals berechnet. Dieses darf nicht weniger als das Dreifache des in dem vorliegenden Gesetz bestimmten Mindestmonatsgehalts betragen (= 501.000 Rubel). Für hochqualifizierte Spezialisten ist durch die Gesetzgebung ein gesondertes Verfahren über die Zahlung von Einkommenssteuern und Versicherungsbeträgen vorgesehen. Die Einkommenssteuer beispielsweise wird ab dem ersten Tag der Arbeit und unabhängig vom Status der Nichtresidenten der Russischen Föderation mit 13 % erhoben. Außerdem können solche Spezialisten über die durch das Gesetz festgelegten Quoten für ausländische Arbeitnehmer angestellt werden. Diese neuen Normen treten ab dem 1. April 2015 in Kraft und wirken auf alle ab dem 1. Januar 2015 geschlossenen Rechtsverhältnisse. Die Verfasser dieses Gesetzes meinen, dass durch diese Änderungen die Anzahl der Missbräuche minimiert wird. Die Änderungen erlauben es darüber hinaus, effektiv die vom Arbeitgeber auf sich genommenen Verpflichtungen sowohl gegenüber den hochqualifizierten Spezialisten als auch gegenüber dem Staat zu kontrollieren. Die vollständige Kundeninformation in deutscher und russischer Sprache finden Sie anbei zum Download.