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Liste der Offshore-Zonen erweitert: Was ist zu erwarten?

Liste der Offshore-Zonen erweitert: Was ist zu erwarten?

Am 15.06.2023 wurde eine neue Verordnung Nr. 86n (im Folgenden als Verordnung bezeichnet) "Über die Genehmigung der Liste der Staaten und Gebiete, die eine präferenzielle Steuerregelung vorsehen und (oder) keine Offenlegung und Bereitstellung von Informationen für Finanztransaktionen vorsehen (Offshore-Zonen)" vom 05.06.2023 veröffentlicht.

Die Liste der Offshore-Zonen wurde in der neuen Fassung der Liste mehr als verdoppelt und umfasst nun 91 Länder (vorher 40).

Die Änderungen werden am 1. Juli 2023 in Kraft treten.

Welche Auswirkungen wird die Erweiterung der Liste der Offshore-Zonen haben?

  1. Unklarheit bei der Verlängerung des KMU-Status von ausländischen Tochtergesellschaften
    Bislang war der formale KMU-Status auch für Unternehmen zugänglich, bei denen die ausländische Beteiligung mehr als 49 % betrug. Notwendige Voraussetzung war, dass beides Tochtergesellschaft und Muttergesellschaft die in der Russischen Föderation festgelegten Kriterien für kleine und mittlere Unternehmen erfüllten (Einhaltung der Personalanzahl- und Einkommensschwellen für mittlere Unternehmen).

    Ausführlichere Informationen finden Sie in unserem Überblick vom 07.06.2023.

    Neben den genannten Schwellenwerten in Bezug auf Einkommen und MA-Anzahl gilt dabei als eins der wesentlichen Kriterien für den KMU-Status die Begrenzung der Beteiligung ausländischer juristischer Personen, deren Sitzstaat in der Liste der Offshore-Zonen aufgeführt ist (nicht mehr als 49 Prozent).

    Die Erweiterung der Liste wird also dazu führen, dass die Aufnahme von Tochtergesellschaften, deren Gesellschafter in einem von den in der neuen Liste aufgeführten Gebieten registriert sind, in das offizielle KMU-Register ausgesetzt wird.

    Es gibt derzeit keine weiteren offiziellen Klarstellungen dazu. Wir verfolgen das Thema sehr eng weiter und werden Sie weiterhin am Laufenden halten.

  2. Anwendung der Kriterien der kontrollierten Geschäfte auf alle Verträge (auch zwischen den nicht verbundenen juristischen Personen) deren Jahresumsatz 120 Mio. Rubel übersteigen wird;

  3. Nichtanwendung von Steuervergünstigungen durch russische Unternehmen für unentgeltliche Einkünfte aus dem Erhalt von Eigentum oder der Übertragung von Eigentumsrechten;

  4. Auswirkungen auf russische Unternehmen mit Tochtergesellschaften im Ausland:
    a. Nichtanwendung von Vorzugssteuersätzen (z.B. 10%) für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die von Holdinggesellschaften aus Russland an ausländische Unternehmen gezahlt werden;
    b. Nichtanwendung von Vorzugssteuersätzen auf Dividenden aus "unfreundlichen" Ländern;
    c. Nichtanwendung von Vorzugssteuersätzen auf den Verkauf von Anteilen an Unternehmen mit Sitz in den aufgeführten Ländern, wenn das Kriterium der Haltedauer (5 Jahre) überschritten wird.

Die Einführung der neuen Verordnung bereitet wahrscheinlich den Boden für spätere Änderungen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Solange die entsprechenden Artikel einiger Bestimmungen des DBA nicht geändert sind, erwarten wir keine Änderungen der Steuersätze auf Dividendenzahlungen aus Russland an Muttergesellschaften.

Wir beobachten die Situation sehr genau und sind gerne bereit, Sie in den oben genannten Fragen zu unterstützen.

Wir freuen uns, Ihre Fragen zu beantworten!


Ihre Ansprechpartnerinnen:
Eugenia Chernova, Projektleiterin swilar OOO
M: eugenia.chernova@swilar.ru, T: + 7 495 648 69 44 (ext. 310)
Olga Kireyeva, stellvertretende Projektleiterin, swilar OOO
M: olga.kireyeva@swilar.ru, T: +7 495 648 69 44 (ext. 311)